Addresse
Südliche Münchner Str. 60C
82031 Grünwald
Allgemeine Geschäftsbedingungen
AIQube GmbH
Südliche Münchner Str. 60C
82031 Grünwald
Geschäftsführung: Johanna Falger, Marco Falger
Stand: März 2026
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen zwischen der AIQube GmbH, Südliche Münchner Str. 60C, 82031 Grünwald (nachfolgend „AIQube“) und dem Kunden (nachfolgend „Auftraggeber“).
(2) AIQube erbringt Leistungen ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Diese AGB gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn AIQube ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn AIQube in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Individualabreden haben stets Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Angebote von AIQube sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche Auftragsbestätigung von AIQube oder durch Beginn der Leistungserbringung zustande.
(3) Art und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, dem Angebot und etwaigen ergänzenden Leistungsscheinen. Diese AGB bilden den allgemeinen Rahmen für alle Einzelverträge.
(4) Rangfolge bei Widersprüchen: Einzelvertrag bzw. Individualabrede, Leistungsschein, diese AGB.
§ 3 Leistungserbringung
(1) AIQube bestimmt die Art und Weise der Leistungserbringung nach pflichtgemäßem Ermessen, soweit im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt.
(2) Sofern nicht ausdrücklich im Einzelvertrag als Werkvertrag vereinbart, gelten sämtliche Leistungen von AIQube als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB.
(3) AIQube ist berechtigt, zur Leistungserbringung qualifizierte Dritte (Subunternehmer) einzusetzen. AIQube bleibt gegenüber dem Auftraggeber für die ordnungsgemäße Erfüllung verantwortlich.
(4) AIQube erbringt die Leistungen grundsätzlich während der üblichen Geschäftszeiten (Montag bis Freitag, 9:00 bis 17:00 Uhr MEZ/MESZ), sofern im Einzelvertrag nicht abweichend vereinbart.
(5) AIQube ist berechtigt, die zur Leistungserbringung eingesetzte Technik und Software zu ändern, soweit dies die vereinbarte Leistung nicht wesentlich beeinträchtigt. Wesentliche Änderungen werden mit angemessener Frist vorab mitgeteilt.
§ 4 Abnahme
(1) Soweit werkvertragliche Leistungen vereinbart sind, unterliegen diese der Abnahme gemäß § 640 BGB.
(2) AIQube stellt die Leistung zur Abnahme bereit und informiert den Auftraggeber schriftlich. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Abnahme innerhalb von 14 Werktagen durchzuführen und etwaige Mängel schriftlich anzuzeigen.
(3) Erfolgt keine ausdrückliche Erklärung innerhalb der Frist, gilt die Leistung als abgenommen. Die Abnahme kann nicht wegen unwesentlicher Mängel verweigert werden.
(4) Für werkvertragliche Leistungen gilt eine Gewährleistungsfrist von 12 Monaten ab Abnahme. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl von AIQube durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung. Schlägt die Nacherfüllung nach dem zweiten Versuch fehl, kann der Auftraggeber mindern oder zurücktreten.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, AIQube bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in dem erforderlichen Umfang zu unterstützen. Die Mitwirkung ist wesentliche Voraussetzung für die ordnungsgemäße Leistungserbringung.
(2) Der Auftraggeber ist insbesondere verpflichtet:
a) alle für die Leistungserbringung erforderlichen Zugänge, Informationen und Dokumente rechtzeitig, vollständig und richtig bereitzustellen;
b) einen fachlich qualifizierten Ansprechpartner zu benennen, der zur Entscheidung in projektbezogenen Angelegenheiten befugt ist;
c) Testfreigaben und Abnahmen innerhalb der vereinbarten Fristen zu erteilen;
d) AIQube unverzüglich über Änderungen zu informieren, die für die Leistungserbringung relevant sind.
(3) Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht oder nicht rechtzeitig nach, ist AIQube von der Einhaltung vereinbarter Termine im entsprechenden Umfang befreit. Daraus resultierende Mehraufwände sind vom Auftraggeber nach Aufwand zu vergüten.
(4) Der Auftraggeber ist für die Sicherung seiner eigenen Daten verantwortlich, soweit nicht ausdrücklich eine Datensicherung als Leistung von AIQube vereinbart ist.
§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen
(1) Die Vergütung richtet sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag.
(2) Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
(3) Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungserhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern im Einzelvertrag nicht abweichend geregelt.
(4) Befindet sich der Auftraggeber mit der Zahlung in Verzug, ist AIQube berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
(5) Preisanpassung bei Dauerschuldverhältnissen: AIQube ist berechtigt, die Vergütung für laufende Verträge einmal jährlich mit einer Ankündigungsfrist von drei Monaten zum Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres anzupassen. Die Anpassung orientiert sich am Verbraucherpreisindex des Statistischen Bundesamtes. Erhöhungen über 5 % berechtigen den Auftraggeber zur außerordentlichen Kündigung mit einer Frist von einem Monat zum Wirksamwerden der Preiserhöhung.
(6) Change Requests: Leistungen, die über den im Einzelvertrag vereinbarten Umfang hinausgehen, bedürfen einer gesonderten schriftlichen Beauftragung. AIQube wird vorab ein Angebot mit Aufwandsschätzung unterbreiten.
(7) Die Aufrechnung gegen Forderungen von AIQube ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
§ 7 Haftung
(1) AIQube haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
(2) Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) haftet AIQube auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden.
(3) Haftungshöchstgrenze: Im Übrigen ist die Haftung je Schadensfall begrenzt auf die Höhe der vom Auftraggeber für den betroffenen Einzelvertrag im jeweiligen Vertragsjahr gezahlten Nettovergütung, maximal jedoch auf EUR 500.000,00 je Schadensfall. Die Gesamthaftung pro Vertragsjahr ist auf das Doppelte der Jahresvergütung begrenzt.
(4) Eine Haftung für entgangenen Gewinn, Betriebsunterbrechungen sowie sonstige mittelbare und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
(5) Die Haftung für den Verlust von Daten ist auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien durch den Auftraggeber eingetreten wäre. Backups stellen eine technische Sicherungsmaßnahme dar und begründen keine Garantie für die vollständige Wiederherstellbarkeit von Daten.
(6) AIQube übernimmt keine Haftung für die buchhalterische, steuerrechtliche oder regulatorische Richtigkeit der in den von AIQube betriebenen oder konfigurierten Systemen erzeugten Daten. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die fachliche Richtigkeit durch eigene Fachkräfte oder externe Berater sicherzustellen. Dies gilt insbesondere auch für Empfehlungen im Rahmen von KI-Strategie- und Compliance-Beratung (einschließlich EU AI Act). AIQube übernimmt keine Haftung für Bußgelder oder Sanktionen, die aus der Umsetzung oder Nichtumsetzung von Beratungsempfehlungen resultieren.
(7) Schadensersatzansprüche verjähren – außer bei Vorsatz – innerhalb von 12 Monaten nach Kenntnis des Schadens, spätestens innerhalb von 24 Monaten nach der schadensbegründenden Handlung.
§ 8 Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
(1) Soweit AIQube Leistungen unter Einsatz von Open-Source-Software erbringt, gelten die jeweiligen Open-Source-Lizenzbedingungen vorrangig. Die konkret eingesetzten Komponenten werden im Einzelvertrag oder Leistungsschein dokumentiert.
(2) Eigenentwicklungen von AIQube, die nicht als kundenspezifische Entwicklung beauftragt wurden, bleiben geistiges Eigentum von AIQube. Der Auftraggeber erhält hieran ein einfaches, nicht übertragbares, zeitlich auf die Vertragslaufzeit beschränktes Nutzungsrecht.
(3) An kundenspezifischen Entwicklungen, die im Rahmen eines Werkvertrags erstellt werden, erhält der Auftraggeber ein einfaches, zeitlich unbeschränktes Nutzungsrecht. AIQube behält das Recht, die zugrunde liegenden Konzepte und Methoden anderweitig zu nutzen, soweit keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.
(4) KISIL® und AIQube® sind eingetragene Marken der AIQube GmbH. Der Auftraggeber erwirbt durch den Vertrag keine Rechte an diesen Marken.
(5) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die von ihm bereitgestellten Inhalte und Materialien keine Rechte Dritter verletzen, und stellt AIQube von etwaigen Ansprüchen Dritter frei.
§ 9 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt werdenden vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln.
(2) Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die dem Empfänger bereits rechtmäßig bekannt waren, allgemein bekannt sind oder werden, von einem Dritten rechtmäßig mitgeteilt werden, oder deren Offenlegung gesetzlich vorgeschrieben ist.
(3) Vertrauliche Informationen werden nur denjenigen Mitarbeitern und Subunternehmern zugänglich gemacht, die diese zur Leistungserbringung benötigen und ihrerseits zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
(4) Die Geheimhaltungspflicht besteht drei Jahre über das Vertragsende hinaus fort, für Geschäftsgeheimnisse im Sinne des GeschGehG zeitlich unbegrenzt.
§ 10 Datenschutz
(1) Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und des BDSG.
(2) Soweit AIQube im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen gesonderten Auftragsverarbeitungsvertrag (AVV) gemäß Art. 28 DSGVO ab.
(3) Das Hosting der Kundendaten erfolgt auf Servern mit Standort in Deutschland. Personenbezogene Daten werden ausschließlich innerhalb der Europäischen Union verarbeitet, sofern im AVV nicht ausdrücklich abweichend geregelt.
§ 11 Vertragslaufzeit und Kündigung
(1) Die Laufzeit und Kündigungsfristen richten sich nach dem jeweiligen Einzelvertrag. Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten bei Dauerschuldverhältnissen eine Mindestlaufzeit von 12 Monaten und eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende der jeweiligen Vertragslaufzeit. Der Vertrag verlängert sich automatisch um jeweils weitere 12 Monate.
(2) Projektverträge enden mit der Abnahme der Leistungen.
(3) Außerordentliche Kündigung: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei trotz Abmahnung mit 30-Tage-Frist eine wesentliche Vertragspflicht nicht erfüllt, über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgelehnt wird, oder ein wesentlicher Verstoß gegen Geheimhaltungspflichten vorliegt.
(4) Kündigungen bedürfen der Schriftform (§ 126 BGB). Die Textform (§ 126b BGB) ist ausreichend.
(5) Exit-Management: Nach Vertragsende gibt AIQube alle kundeneigenen Daten in einem marktüblichen, maschinenlesbaren Format innerhalb von 30 Tagen heraus. Die erstmalige Herausgabe ist kostenfrei. Weitergehende Migrationsunterstützung wird nach Aufwand berechnet. Nach Bestätigung des Empfangs werden die Daten innerhalb weiterer 30 Tage datenschutzkonform gelöscht, soweit keine gesetzlichen Aufbewahrungspflichten entgegenstehen.
§ 12 Höhere Gewalt
(1) Keine der Parteien haftet für die Nichterfüllung vertraglicher Pflichten, soweit diese auf höherer Gewalt beruht. Als höhere Gewalt gelten insbesondere Naturkatastrophen, Epidemien, Krieg, Terrorismus, behördliche Anordnungen, Streik, Ausfall der Telekommunikationsinfrastruktur sowie Cyberangriffe auf die Infrastruktur von AIQube oder ihrer Zulieferer.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich über Eintritt und voraussichtliche Dauer des Hindernisses.
(3) Dauert der Zustand länger als 60 Tage an, ist jede Partei berechtigt, den betroffenen Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen zu kündigen.
§ 13 Schlussbestimmungen
(1) Gerichtsstand: Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist München, sofern der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Anwendbares Recht: Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(3) Schriftform: Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Die Textform (§ 126b BGB) genügt.
(4) Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
(5) Abtretung: Die Abtretung von Rechten aus dem Vertragsverhältnis durch den Auftraggeber bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von AIQube.
(6) Abwerbeverbot: Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Vertragslaufzeit und für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Vertragsende keine Mitarbeiter oder freien Mitarbeiter von AIQube, die im Rahmen des Vertrags für den Auftraggeber tätig waren, unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder zu beschäftigen. Bei Verstoß gegen dieses Abwerbeverbot ist der Auftraggeber zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 50 % eines Bruttojahresgehalts der abgeworbenen Person verpflichtet. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(7) Referenz: AIQube ist berechtigt, den Auftraggeber als Referenzkunden namentlich zu benennen, sofern der Auftraggeber nicht schriftlich widerspricht.